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Gemeindeversammlung

Die Stimmberechtigten sind das oberste Organ der Gemeinde.

Reto Rüegger leitet die Gemeindeversammlung.

Kontakt

Peter Kindler
peter.kindler@koppigen.ch

Ort

Restaurant Frohsinn
Dorf 11A
3425 Willadingen

Kompetenzen

Die Versammlung wählt:
a. die Präsidentin oder den Präsidenten (der Versammlung und des Gemeinderates in einer Person),
b. die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten (der Versammlung und des Gemeinderates in einer Person),
c. die Mitglieder des Gemeinderates
d. die Mitglieder der ständigen Kommission, soweit Anhang I vorgesehen,
e. das Rechnungsprüfungsorgan.

Die Versammlung beschliesst:
a. die Annahme, Abänderung und Aufhebung von Reglementen,
b. den Voranschlag der Laufenden Rechnung und die Anlage der ordentlichen Gemeindesteuern sowie den jeweiligen Satz der fakultativen Gemeindesteuern,
c. die Rechnung,
d. soweit Fr. 20'000.00 übersteigend:
  • neue Ausgaben
  • von Gemeindeverbänden unterbreitete Sachgeschäfte
  • Bürgschaftsverpflichtungen und ähnliche Sicherheitsleistungen
  • Rechtsgeschäfte über Eigentum und beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken
  • Anlage in Immobilien
  • finanzielle Beteiligung an Unternehmungen, gemeinnützigen Werken und dergleichen
  • Gewährung von Darlehen, die nicht sichere Anlagen darstellen
  • Verzicht auf Einnahmen
  • Anhebung oder Beilegung von Prozessen oder deren Übertragung an ein Schiedsgericht. massgebend ist der Streitwert.
  • Entwidmung von Verwaltungsvermögen
  • die Übertragung öffentlicher Aufgaben an Dritte,
e. bei Gemeindeverbänden: den Ein- und Austritt sowie Reglemente, die den Gemeinden zur Beschlussfassung zugewiesen werden,
f. die Einleitung sowie die Stellungnahme der Gemeinde innerhalb des Verfahrens über die Bildung, Aufhebung oder Gebietsveränderung von Gemeinden.

Voraussetzungen

Schweizerinnen und Schweizer, die seit drei Monaten in der Gemeinde wohnhaft sind und das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, sind stimmberechtigt.

Personen, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind, bleiben vom Stimmrecht ausgeschlossen.

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